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Zahnarzt-Marketing

Google-Bewertungen: der unterschätzte Hebel der Zahnarztpraxis

Von Radim Hart · Veröffentlicht: 12. September 2026 · Zuletzt geprüft: 12. September 2026
KurzantwortBewertungen sind das Erste, was ein suchender Patient von Ihrer Praxis sieht – noch vor der Website. Systematisch aufbauen lässt sich das mit einer einfachen Regel: Patienten nach abgeschlossener Behandlung persönlich und ohne Vorauswahl um eine ehrliche Bewertung bitten und den Weg dorthin kurz halten – ein QR-Code oder eine Karte an der Rezeption ist dafür unproblematisch. Der elektronische Weg ist es nicht automatisch: Eine Bewertungsbitte per E-Mail oder Nachricht ist Direktwerbung und setzt grundsätzlich die vorherige ausdrückliche Einwilligung voraus; ohne sie kommt nur die enge Ausnahme des § 7 Abs. 3 UWG in Betracht, deren Voraussetzungen vollständig erfüllt sein müssen. Verboten sind gekaufte, belohnte oder gefilterte Bewertungen. Auf negative Bewertungen gilt: sachlich, schweigepflichtkonform antworten – nie den Behandlungsfall bestätigen.

Zwischen zwei Zahnarztpraxen mit gleicher Leistung entscheidet auf dem Bildschirm eines Suchenden fast immer dasselbe: die Sterne. Bewertungen wirken doppelt – sie beeinflussen, wer überhaupt angeklickt wird, und sie sind das stärkste Vertrauenssignal, bevor ein Patient je die Praxis betreten hat. Trotzdem überlassen die meisten Praxen ihre Bewertungen dem Zufall – und der Zufall bevorzugt die Unzufriedenen, denn die schreiben von allein.

Warum der Zufall systematisch verzerrt

Zufriedene Patienten empfinden eine gelungene Behandlung als Normalfall – bewertet wird der Ausnahmefall. Ohne aktives Bitten sammelt eine Praxis über Jahre ein Bewertungsprofil, das schlechter ist als ihre tatsächliche Leistung. Die Lösung ist kein Trick, sondern ein Prozess: fragen, im richtigen Moment, mit kurzem Weg.

Der systematische Aufbau in vier Schritten

Der elektronische Weg ist eine eigene Frage

Eine Bewertungsbitte, die Sie per E-Mail, SMS oder Messenger verschicken, ist rechtlich etwas anderes als ein QR-Code am Tresen: Sie ist Direktwerbung. Sie setzt deshalb grundsätzlich die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Patienten voraus. Liegt keine vor, kommt nur die enge Ausnahme des § 7 Abs. 3 UWG in Betracht – und deren Voraussetzungen müssen alle zusammen erfüllt sein: die Adresse im Zusammenhang mit einer eigenen Leistung erhoben, Werbung für eigene ähnliche Leistungen, kein Widerspruch des Patienten und ein klarer Hinweis auf das Widerspruchsrecht bei der Erhebung wie bei jeder Verwendung.

Der naheliegende Gedanke „das hängen wir einfach an die Terminbestätigung“ trifft dabei genau den kritischen Punkt: Der Bundesgerichtshof hat eine Zufriedenheits- und Bewertungsanfrage innerhalb einer ansonsten rein transaktionalen E-Mail als Werbung eingeordnet (BGH, VI ZR 225/17). Dass die Nachricht sonst nur den Termin bestätigt, macht die Bitte darin also nicht harmlos.

Verboten ist der elektronische Weg damit nicht – er braucht nur eine saubere Grundlage. Die sichere Praxis: Entweder Sie holen die Einwilligung ausdrücklich ein und dokumentieren sie nachvollziehbar, oder Sie bleiben bei dem Weg, den der Patient selbst mitnimmt. Ob die Ausnahme in Ihrer Konstellation trägt, gehört vor dem ersten automatisierten Versand geprüft – unterstellen sollte man es nicht.

Was verboten ist – und teuer wird

Negative Bewertungen: die Schweigepflicht-Falle

Die gefährlichste Antwort auf eine negative Bewertung ist die ausführliche: Wer schreibt „Sie waren bei uns am 12. März zur Wurzelbehandlung …“, bestätigt öffentlich ein Behandlungsverhältnis – ein Verstoß gegen die Schweigepflicht, selbst wenn der Patient selbst zuerst geschrieben hat. Die sichere Formel:

  1. Sachlich und freundlich antworten, ohne den Behandlungsfall zu bestätigen: „Wir nehmen Kritik ernst und klären Anliegen gern direkt – bitte melden Sie sich in der Praxis.“
  2. Bei falschen Tatsachenbehauptungen oder Schmähkritik: Löschung über Google beantragen. Das ist der richtige Weg, führt aber nicht in jedem Fall zum Ziel und braucht eine saubere, belegte Begründung.
  3. Nicht diskutieren. Die Antwort schreibt man für die hundert Mitlesenden, nicht für den einen Verfasser.
Einzelne negative Bewertungen schaden weniger, als die meisten fürchten – ein Profil mit ausschließlich Bestnoten wirkt auf Suchende sogar weniger glaubwürdig. Entscheidend sind Menge, Aktualität und die sichtbare, souveräne Reaktion der Praxis.

Bewertungen im Gesamtsystem

Bewertungen verstärken jeden anderen Kanal: Sie erhöhen die Klickrate auf Anzeigen und Suchergebnisse, sie senken die Hemmschwelle vor der Online-Buchung, und sie entscheiden den Vergleich, den recherchierende Patienten ohnehin anstellen – besonders bei hochwertigen Leistungen wie Implantaten. Deshalb gehört der Bewertungsaufbau in jedes Patientengewinnungs-System – als Prozess im Praxisalltag, nicht als einmalige Aktion.

Methodik

Empfehlungen aus der laufenden Arbeit mit Zahnarzt- und Facharztpraxen in Deutschland und Österreich (Stand 2026), im rechtlichen Rahmen von UWG (insbesondere §§ 5 und 7), DSGVO und ärztlicher Schweigepflicht. Die rechtlichen Hinweise beziehen sich auf Deutschland; in Österreich gilt das Heilmittelwerbegesetz nicht, den berufsrechtlichen Rahmen setzen dort das Zahnärztegesetz und die Werberichtlinie der Österreichischen Zahnärztekammer.

Stand: September 2026. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung für Praxisinhaber und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Wo die Reichweite einer Regel im Einzelfall umstritten ist, beschreibt er die sichere Praxis statt eine Grenze zu behaupten.

Radim Hart
M.Eng. Bc. Radim HartGründer von DAM – Digitale Akquise Medizin. Betreut ausschließlich Arztpraxen, Privatpraxen und Wahlärzte in Deutschland und Österreich – gemessen an gebuchten Patiententerminen. Mehr über DAM →

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