Neue GOÄ: Was sich für Praxen ändert – und wann sie wirklich kommt
Wer in diesen Wochen nach „neue GOÄ Januar“ sucht, findet widersprüchliche Termine. Manche Seiten sprechen noch vom 1. Januar 2027, andere von „irgendwann 2028“, wieder andere von einer Reform, die längst gilt.
Hier steht, was sich belegen lässt (Stand: November 2026) – und was es für den Privatanteil Ihrer Praxis bedeutet. Wir aktualisieren diese Seite, sobald sich am Verfahren etwas bewegt.
Wo das Verfahren steht (Stand: November 2026)
| Wann | Was |
|---|---|
| Mai 2025 | Der 129. Deutsche Ärztetag in Leipzig stimmt dem gemeinsamen Entwurf von Bundesärztekammer und PKV-Verband mit großer Mehrheit zu. |
| Juni 2025 | Der Entwurf geht an das Bundesministerium für Gesundheit. |
| 31. Juli 2026 | Bundesärztekammer und PKV-Verband übergeben eine aktualisierte Fassung: zusätzliche neue Leistungen, nachjustierte Bewertungen, punktuell angepasste Abrechnungsregeln – nach Angabe der Bundesärztekammer im Rahmen des Kompromisses von 2025. |
| November 2026 | Ein Referentenentwurf des Ministeriums ist noch nicht veröffentlicht; angekündigt ist er für dieses Jahr. Danach folgen Kabinettsbeschluss und Zustimmung des Bundesrates – die GOÄ ist eine Rechtsverordnung der Bundesregierung. |
| Ziel | Bundesärztekammer und PKV-Verband halten ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2028 für möglich. Verbindlich festgelegt ist auch dieses Datum nicht. |
Für Januar 2027 heißt das: An Ihrer Privatabrechnung ändert sich nichts. Es gilt die GOÄ in der bisherigen Fassung, mit allen bekannten Regeln zum Gebührenrahmen und zur Begründung.
Was sich inhaltlich ändern soll
Feste Gebühr statt Gebührenrahmen. Heute lassen sich persönliche ärztliche Leistungen zwischen dem 1,0- und dem 3,5-fachen Satz abrechnen, oberhalb des 2,3-fachen nur mit Begründung. Die Bundesärztekammer stellt selbst fest, dass Ärztinnen und Ärzte davon nur in sehr begrenztem Umfang Gebrauch machen – wegen des Begründungsaufwands und der Rückfragen. Der Entwurf sieht deshalb pro Leistung einen festen, nicht unterschreitbaren Gebührensatz vor.
Erschwerniszuschläge statt „Steigern“. Besondere Umstände werden künftig über konkrete Zuschläge abgebildet. Sie machen nach Angabe der Bundesärztekammer rund ein Viertel des Leistungsverzeichnisses aus und wurden von Berufsverbänden und Fachgesellschaften zusammengestellt.
Honorarvereinbarungen bleiben möglich. Abweichende Vereinbarungen mit dem Patienten sind auch im Entwurf vorgesehen.
Ein deutlich ausführlicheres Leistungsverzeichnis. Für Leistungen, die seit dem 1. Januar 2018 neu hinzugekommen sind, bleibt die Analogbewertung erhalten. Eine Gemeinsame Kommission aus Bundesärztekammer, PKV-Verband und Beihilfe soll künftig Empfehlungen zu Analogbewertungen und zur Aufnahme neuer Leistungen geben. Verbindlich ändern kann die GOÄ weiterhin nur der Verordnungsgeber.
Eine einfachere Rechnung. Vorgesehen ist ein maschinenlesbares Rechnungsformular. Belege sollen nur noch für einzelne höhere Auslagen beigefügt werden müssen.
Andere Gewichte. Nach den bisherigen Darstellungen der Beteiligten sollen Gespräch und Zuwendung stärker gewichtet werden, einzelne technische Leistungen geringer. Wie das für Ihr Fach ausgeht, zeigen erst die Beträge im Referentenentwurf.
Was das für den Privatanteil Ihrer Praxis bedeutet
Der Steigerungsfaktor war für die meisten Praxen schon heute kein echter Hebel – abgerechnet wird überwiegend zum Regelsatz. Mit der neuen GOÄ wird das festgeschrieben: Was eine Leistung bringt, steht in der Verordnung. Für technikintensive Fächer kann die neue Bewertung Umsatz kosten, für gesprächsintensive kann sie welchen bringen.
Damit hängt der Privatumsatz weniger an der Abrechnung und mehr daran, wie viele Privat- und Selbstzahlerpatienten mit welchen Anliegen kommen. Die Rechnung dazu steht unter Ohne Steigerungsfaktor: Warum der Patientenmix entscheidet.
Was Praxen bis 2028 sinnvoll tun können
- Den eigenen Privatanteil kennen. Wie viele neue Privat- und Selbstzahlerpatienten kamen in den letzten zwölf Monaten, und mit welchen Leistungen? Ohne diese Zahl lässt sich keine Reform bewerten.
- Den Referentenentwurf abwarten, bevor Sie Preise ändern. Die Beträge sind erst dann belastbar. Ihre Abrechnungsstelle oder PVS wird die Auswirkungen auf Ihr Leistungsspektrum durchrechnen können.
- Die Preisliste für Selbstzahlerleistungen vormerken. Auch sie wird nach der GOÄ abgerechnet und gehört auf den Prüfstand, sobald der Referentenentwurf die Beträge nennt.
- Bestehende Honorarvereinbarungen sichten. Sie bleiben auch im Entwurf möglich – ob sie nach den neuen Beträgen noch nötig sind oder anders aussehen müssen, zeigt erst der Referentenentwurf.
- Das gewonnene Jahr nutzen. Wie eine Praxis den Zugang neuer Privatpatienten bis dahin planbar macht, beschreiben wir unter Mehr Privatpatienten bis zur neuen GOÄ; was ein neuer Privatpatient heute kostet, unter Was kostet ein neuer Privatpatient?
Gilt das auch in Österreich?
Nein. Die GOÄ ist deutsches Recht. In Österreich legen Wahlärztinnen und Wahlärzte ihre Honorare selbst fest; die Kasse erstattet dem Patienten einen Teil nach ihrem eigenen Tarif. Was das für die Patientengewinnung heißt, steht unter Wahlarzt: Patienten gewinnen.
Hinweis
Stand dieser Seite: November 2026, auf Basis der Veröffentlichungen der Bundesärztekammer und des PKV-Verbands zur GOÄ-Novellierung (zuletzt zur aktualisierten Fassung vom 31. Juli 2026). Ein Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums lag bei Redaktionsschluss nicht vor. Der Entwurf ist nicht rechtsverbindlich; Einzelheiten können sich im Verordnungsverfahren noch ändern. Allgemeine Orientierung für Praxisinhaber, keine Abrechnungs- oder Rechtsberatung im Einzelfall.
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