Praxismarketing: Was ist Ärzten eigentlich erlaubt?
Kaum ein Thema verunsichert Praxisinhaber so zuverlässig wie die Frage, was sie werblich dürfen. Das Ergebnis sind zwei gleich teure Fehler: Praxen, die aus Angst gar nichts tun – und Praxen, deren Dienstleister Regeln verletzt, von denen der Arzt nie gehört hat, der aber dafür haftet.
Dieser Beitrag ordnet die vier relevanten Regelwerke verständlich ein. Er ist eine Orientierung für Praxisinhaber, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Die vier Regelwerke im Überblick
| Regelwerk | Gilt für | Kernaussage |
|---|---|---|
| HWG (Heilmittelwerbegesetz, DE) | Werbung für Behandlungen, Verfahren und Heilmittel – vor allem patientengerichtet | Verbietet irreführende Heilwerbung (§ 3), insbesondere den Eindruck sicheren Behandlungserfolgs; § 11 beschränkt bestimmte Werbeformen gegenüber Patienten |
| UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, DE) | Jede geschäftliche Kommunikation | Verbietet irreführende Angaben (§ 5) und das Vorenthalten wesentlicher Informationen (§ 5a) |
| Berufsordnung (Landesärztekammern, DE) | Ärztinnen und Ärzte persönlich | Sachliche berufsbezogene Information ist erlaubt; berufswidrige – insbesondere anpreisende, irreführende oder vergleichende – Werbung ist untersagt (§ 27 der Berufsordnungen nach dem Muster der MBO-Ä) |
| Ärztegesetz § 53 + ÖÄK-Werberichtlinie (AT) | Ärztinnen und Ärzte in Österreich | Untersagt unsachliche, unwahre oder das Standesansehen beeinträchtigende Information; die Werberichtlinie der Ärztekammer konkretisiert, was als marktschreierisch gilt |
Was klar erlaubt ist
- Eine professionelle Praxis-Website mit Leistungsbeschreibung, Qualifikationen, Team, Praxisräumen und Online-Terminbuchung.
- Sachliche Information über das Leistungsspektrum – auch über Selbstzahler- und Wahlleistungen, solange nüchtern beschrieben statt angepriesen wird.
- Bezahlte Suchanzeigen und Online-Sichtbarkeit, sofern die Inhalte selbst den Regeln entsprechen. Nicht das Medium ist das Problem, sondern die Aussage.
- Angabe von Spezialisierungen und Tätigkeitsschwerpunkten, die tatsächlich bestehen und korrekt bezeichnet sind (Facharztbezeichnung ≠ Tätigkeitsschwerpunkt).
- Patienteninformation und Aufklärungsinhalte – Ratgeber, FAQ, Erklärvideos ohne Übertreibung.
Wo es riskant wird
- Erfolgsversprechen für Behandlungen. „Endlich schmerzfrei", „garantiert wieder mobil" – der Eindruck eines sicheren Behandlungserfolgs ist der Klassiker unter den Abmahngründen.
- Superlative und Alleinstellungsbehauptungen. „Beste Praxis der Region", „führender Spezialist" – ohne belastbaren Nachweis irreführend und berufsrechtlich anpreisend.
- Vorher-Nachher-Bilder. Bei plastisch-chirurgischen Eingriffen ohne medizinische Notwendigkeit patientengerichtet unzulässig; auch sonst ein sensibles Feld.
- Rabattaktionen auf Heilbehandlungen. Preiswerbung und Zugaben im Heilmittelbereich sind eng reguliert – „Implantat-Aktion diesen Monat −20 %" ist keine gute Idee.
- Gekaufte oder gesteuerte Bewertungen. Wettbewerbsrechtlich angreifbar und ein Reputationsrisiko obendrein.
- Fachfremde Heilsversprechen in Anzeigentexten von Dienstleistern. Der Arzt haftet für Werbung, die in seinem Namen erscheint – auch wenn eine Agentur sie formuliert hat. Genau deshalb gehört jede Kampagne vor dem Start gegen HWG, UWG und Berufsrecht geprüft.
Besonderheit Österreich: die Werberichtlinie
In Österreich setzt § 53 Ärztegesetz den Rahmen: Ärzte müssen sich jeder unsachlichen, unwahren oder das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigenden Information enthalten. Die Werberichtlinie der Österreichischen Ärztekammer konkretisiert das – untersagt sind etwa marktschreierische Selbstanpreisung und herabsetzende Vergleiche mit Kollegen. Sachliche Information über Ordination, Leistungen und Qualifikation ist auch hier ausdrücklich zulässig. Für Wahlärzte gilt nichts grundsätzlich anderes; gerade bei Honorar- und Erstattungsthemen lohnt aber besondere Sorgfalt in der Formulierung.
Und Werbung an Ärzte?
Eine oft übersehene Unterscheidung: Die strengen Heilmittelwerbe-Regeln schützen vor allem Patienten. Wenn eine Agentur einer Praxis eine Dienstleistung anbietet – etwa Patientengewinnung mit definierten Terminzielen – ist das eine B2B-Aussage und primär am UWG zu messen: Sie muss wahr, belegbar und vollständig sein. Deshalb legen wir unsere Zahlen offen (etwa im Beitrag Was kostet ein neuer Privatpatient?) und definieren schriftlich, was als gebuchter Termin zählt, bevor wir es zusagen.
Checkliste vor jeder Kampagne
- Beschreibt der Text Leistungen – oder verspricht er Ergebnisse?
- Ist jede Tatsachenbehauptung (Zahlen, Qualifikationen, „Spezialist für…") belegbar?
- Sind Pflichtangaben und Erreichbarkeit vollständig (Impressum, Datenschutz)?
- Würde die Anzeige auch der Landesärztekammer bzw. ÖÄK vorgelegt bestehen?
- Ist dokumentiert, wer die Prüfung wann durchgeführt hat?
Quellen und Grundlagen
- Heilmittelwerbegesetz (HWG), insb. §§ 3, 7, 11 – Bundesrepublik Deutschland
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), insb. §§ 5, 5a – Bundesrepublik Deutschland
- (Muster-)Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä), § 27; maßgeblich ist die jeweilige Landesberufsordnung
- Ärztegesetz 1998 (Österreich), § 53; Werberichtlinie der Österreichischen Ärztekammer
Stand: August 2026. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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