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Recht

Praxismarketing: Was ist Ärzten eigentlich erlaubt?

Von Radim Hart · Veröffentlicht: 12. August 2026 · Zuletzt geprüft: 12. August 2026
KurzantwortJa, Ärzte dürfen werben – sachliche, berufsbezogene Information ist in Deutschland und Österreich ausdrücklich erlaubt, auch als bezahlte Anzeige. Verboten sind irreführende Angaben, Heilungsversprechen, anpreisende Übertreibung und (patientengerichtet) bestimmte Werbeformen nach § 11 HWG. Riskant wird es fast immer dann, wenn Werbung Erfolge verspricht statt Leistungen zu beschreiben. Dieser Überblick ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Kaum ein Thema verunsichert Praxisinhaber so zuverlässig wie die Frage, was sie werblich dürfen. Das Ergebnis sind zwei gleich teure Fehler: Praxen, die aus Angst gar nichts tun – und Praxen, deren Dienstleister Regeln verletzt, von denen der Arzt nie gehört hat, der aber dafür haftet.

Dieser Beitrag ordnet die vier relevanten Regelwerke verständlich ein. Er ist eine Orientierung für Praxisinhaber, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Die vier Regelwerke im Überblick

RegelwerkGilt fürKernaussage
HWG (Heilmittelwerbegesetz, DE)Werbung für Behandlungen, Verfahren und Heilmittel – vor allem patientengerichtetVerbietet irreführende Heilwerbung (§ 3), insbesondere den Eindruck sicheren Behandlungserfolgs; § 11 beschränkt bestimmte Werbeformen gegenüber Patienten
UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, DE)Jede geschäftliche KommunikationVerbietet irreführende Angaben (§ 5) und das Vorenthalten wesentlicher Informationen (§ 5a)
Berufsordnung (Landesärztekammern, DE)Ärztinnen und Ärzte persönlichSachliche berufsbezogene Information ist erlaubt; berufswidrige – insbesondere anpreisende, irreführende oder vergleichende – Werbung ist untersagt (§ 27 der Berufsordnungen nach dem Muster der MBO-Ä)
Ärztegesetz § 53 + ÖÄK-Werberichtlinie (AT)Ärztinnen und Ärzte in ÖsterreichUntersagt unsachliche, unwahre oder das Standesansehen beeinträchtigende Information; die Werberichtlinie der Ärztekammer konkretisiert, was als marktschreierisch gilt

Was klar erlaubt ist

Wo es riskant wird

Faustregel, die in der Praxis fast immer trägt: Beschreiben ist erlaubt, versprechen ist verboten. Wer Leistungen, Abläufe und Qualifikationen sachlich darstellt, bewegt sich auf sicherem Boden. Wer Ergebnisse in Aussicht stellt, braucht sehr gute Gründe – oder bekommt Post.

Besonderheit Österreich: die Werberichtlinie

In Österreich setzt § 53 Ärztegesetz den Rahmen: Ärzte müssen sich jeder unsachlichen, unwahren oder das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigenden Information enthalten. Die Werberichtlinie der Österreichischen Ärztekammer konkretisiert das – untersagt sind etwa marktschreierische Selbstanpreisung und herabsetzende Vergleiche mit Kollegen. Sachliche Information über Ordination, Leistungen und Qualifikation ist auch hier ausdrücklich zulässig. Für Wahlärzte gilt nichts grundsätzlich anderes; gerade bei Honorar- und Erstattungsthemen lohnt aber besondere Sorgfalt in der Formulierung.

Und Werbung an Ärzte?

Eine oft übersehene Unterscheidung: Die strengen Heilmittelwerbe-Regeln schützen vor allem Patienten. Wenn eine Agentur einer Praxis eine Dienstleistung anbietet – etwa Patientengewinnung mit definierten Terminzielen – ist das eine B2B-Aussage und primär am UWG zu messen: Sie muss wahr, belegbar und vollständig sein. Deshalb legen wir unsere Zahlen offen (etwa im Beitrag Was kostet ein neuer Privatpatient?) und definieren schriftlich, was als gebuchter Termin zählt, bevor wir es zusagen.

Checkliste vor jeder Kampagne

  1. Beschreibt der Text Leistungen – oder verspricht er Ergebnisse?
  2. Ist jede Tatsachenbehauptung (Zahlen, Qualifikationen, „Spezialist für…") belegbar?
  3. Sind Pflichtangaben und Erreichbarkeit vollständig (Impressum, Datenschutz)?
  4. Würde die Anzeige auch der Landesärztekammer bzw. ÖÄK vorgelegt bestehen?
  5. Ist dokumentiert, wer die Prüfung wann durchgeführt hat?

Quellen und Grundlagen

  1. Heilmittelwerbegesetz (HWG), insb. §§ 3, 7, 11 – Bundesrepublik Deutschland
  2. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), insb. §§ 5, 5a – Bundesrepublik Deutschland
  3. (Muster-)Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä), § 27; maßgeblich ist die jeweilige Landesberufsordnung
  4. Ärztegesetz 1998 (Österreich), § 53; Werberichtlinie der Österreichischen Ärztekammer

Stand: August 2026. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Radim Hart
M.Eng. Bc. Radim HartGründer von DAM – Digitale Akquise Medizin. Betreut ausschließlich Arztpraxen, Privatpraxen und Wahlärzte in Deutschland und Österreich – gemessen an gebuchten Patiententerminen. Mehr über DAM →

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